Zwei Wege, einen Umzug abzusetzen
Steuerlich gibt es zwei völlig verschiedene Fälle, und sie schließen einander weitgehend aus:
Beruflich veranlasster Umzug → Werbungskosten. Die Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen.
Privat veranlasster Umzug → haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Ein Teil der Arbeitskosten wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Der erste Weg bringt deutlich mehr, setzt aber einen beruflichen Anlass voraus. Der zweite steht praktisch jedem offen.
Vorweg der Hinweis, der in einem Text wie diesem stehen muss: Das hier ist eine Orientierung, keine Steuerberatung. Beträge und Detailregelungen ändern sich, und Ihr konkreter Fall kann Besonderheiten haben. Für die verbindliche Beurteilung fragen Sie Ihren Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
Wann ein Umzug beruflich veranlasst ist
Die Finanzverwaltung erkennt einen beruflichen Anlass an, wenn der Umzug durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Die typischen Fälle:
- Arbeitsplatzwechsel — Sie treten eine neue Stelle an einem anderen Ort an
- Versetzung durch den Arbeitgeber
- Erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs — als Richtwert gilt eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich für Hin- und Rückweg zusammen
- Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung
- Umzug in eine Dienstwohnung oder aus dienstlichen Gründen
Der letzte Punkt ist der praktisch wichtigste für München: Wer von Erding nach Schwabing zieht und dadurch täglich eine Stunde Pendelzeit spart, hat einen beruflich veranlassten Umzug — auch ohne Stellenwechsel. Dokumentieren Sie die alte und die neue Fahrzeit, das ist der Nachweis.
Was bei beruflichem Anlass absetzbar ist
Die Transportkosten in voller Höhe: die Rechnung des Umzugsunternehmens, Verpackungsmaterial, gegebenenfalls Mietwagen.
Die Umzugskostenpauschale für sonstige Auslagen — Ummeldungen, Trinkgelder, Kleinreparaturen, Renovierungsarbeiten kleineren Umfangs. Sie wird ohne Einzelnachweis anerkannt und hat für Umzugswillige und Familienangehörige unterschiedliche Sätze. Die Beträge werden regelmäßig angepasst; prüfen Sie den Wert, der für Ihren Umzugszeitraum gilt.
Zusätzlich absetzbar sind unter anderem:
- Doppelte Mietzahlungen für den Übergangszeitraum
- Maklergebühren für die neue Mietwohnung (nicht für gekauftes Wohneigentum)
- Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen
- Nachhilfeunterricht für Kinder, wenn der Schulwechsel es erfordert, im gesetzlich vorgesehenen Rahmen
Statt der Pauschale können Sie die sonstigen Auslagen auch einzeln nachweisen, wenn sie höher liegen. Das lohnt sich vor allem bei Umzügen mit doppelter Miete über mehrere Monate.
Bei privatem Anlass: § 35a EStG
Ohne beruflichen Anlass bleibt der Weg über die haushaltsnahen Dienstleistungen: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:
Erstens: Es zählen nur die Arbeitskosten. Material und Fahrtkosten sind nicht begünstigt. Deshalb muss die Rechnung die Arbeitskosten gesondert ausweisen — sagen Sie das bei der Beauftragung, dann steht es von vornherein drin.
Zweitens: Es muss überwiesen werden. § 35a EStG setzt die unbare Zahlung voraus. Ein bar bezahlter Umzug ist nicht absetzbar, auch nicht mit ordentlicher Rechnung. Das ist der Fehler, der am häufigsten passiert.
Drittens: Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden. Beim Umzug ist das erfüllt, weil sowohl die alte als auch die neue Wohnung als Haushalt gelten.
Ein Rechenbeispiel: Ein Umzug mit 1.800 Euro Arbeitskosten ergibt 360 Euro, die direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Das ist kein Abzug vom Einkommen, sondern von der Steuer — der Effekt ist entsprechend größer, als die Zahl zunächst wirkt.
Welche Belege Sie brauchen
Heben Sie alles auf, und zwar von Anfang an:
- Rechnung des Umzugsunternehmens mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten
- Kontoauszug als Zahlungsnachweis — bei § 35a EStG zwingend
- Mietvertrag der alten und der neuen Wohnung
- Bei beruflichem Anlass: neuer Arbeitsvertrag, Versetzungsschreiben oder eine Bestätigung des Arbeitgebers
- Bei Wegzeitverkürzung: Dokumentation der alten und neuen Fahrzeit
- Belege für Verpackungsmaterial, Kartons, Mietwagen
- Belege für Maklergebühren und Besichtigungsfahrten
Legen Sie dafür beim Umzug einen Ordner an — nicht im Januar des Folgejahres, wenn die Hälfte verschwunden ist.
Zwei Punkte, die häufig übersehen werden
Der Arbeitgeberersatz. Wenn Ihr Arbeitgeber Umzugskosten erstattet, mindert das den absetzbaren Betrag entsprechend. Erstattet er mehr als die abzugsfähigen Beträge, kann der Überschuss steuerpflichtig sein.
Die zeitliche Zuordnung. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr des Umzugs. Bei einem Umzug im Dezember mit Rechnung im Januar zählen die Kosten für das Folgejahr — das kann relevant sein, wenn Sie ohnehin nahe an einer Höchstgrenze liegen.
Was wir dafür tun
Wir weisen die Arbeitskosten in der Rechnung gesondert aus — das ist die Voraussetzung für § 35a EStG und macht auch bei beruflichem Anlass die Zuordnung einfacher. Sagen Sie bei der Beauftragung Bescheid, dann ist es von vornherein so aufgesetzt.
Und überweisen Sie. Es ist die einfachste Bedingung von allen und diejenige, an der die meisten Anträge scheitern.
Beispielrechnungen
Fall 1 — Beruflich veranlasst, Dreizimmerwohnung
Ein Arbeitsplatzwechsel führt von Erding nach Schwabing. Der Umzug kostet 2.200 Euro, dazu 180 Euro Verpackungsmaterial und 300 Euro für eine Halteverbotszone.
Absetzbar als Werbungskosten: die vollen Transportkosten, das Material, die Zone — plus die Umzugskostenpauschale für sonstige Auslagen. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent bedeutet das eine Steuerersparnis in der Größenordnung von etwa 900 Euro, je nach Pauschale und persönlichen Verhältnissen.
Fall 2 — Privat veranlasst, dieselbe Wohnung
Derselbe Umzug ohne beruflichen Anlass. Absetzbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten nach § 35a EStG. Wenn von den 2.200 Euro etwa 1.700 Euro auf Arbeitskosten entfallen, ergibt das 340 Euro, die direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist erheblich — und er hängt allein daran, ob ein beruflicher Anlass nachweisbar ist.
Die Wegzeitverkürzung nachweisen
Der häufigste beruflich veranlasste Umzug ohne Stellenwechsel ist der, bei dem sich der Arbeitsweg deutlich verkürzt. Als Richtwert gilt eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich für Hin- und Rückweg zusammen.
So dokumentieren Sie es:
- Notieren Sie die alte und die neue Adresse und die Adresse des Arbeitsplatzes
- Ermitteln Sie für beide Wege die übliche Fahrzeit zur üblichen Arbeitszeit — Routenplaner-Ausdruck mit Datum genügt in der Regel
- Legen Sie beides der Steuererklärung bei
Wichtig: Maßgeblich ist die Zeit, nicht die Entfernung. Ein Umzug, der die Strecke verkürzt, aber die Fahrzeit kaum ändert, erfüllt das Kriterium nicht.
Was bei doppelter Haushaltsführung gilt
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält, kann sowohl den Umzug in diese Wohnung als auch den Umzug aus ihr heraus als Werbungskosten geltend machen — zusätzlich zu den laufenden Kosten der doppelten Haushaltsführung.
Für München mit seinen vielen Wochenendpendlern ist das eine der praktisch wichtigsten Konstellationen und zugleich eine der am häufigsten übersehenen. Wenn Sie eine Zweitwohnung beziehen oder aufgeben, gehört der Umzug in die Steuererklärung.
